Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit unzähligen von Google bereitgestellten Schriftarten (Engl.: Fonts). Google stellt diese Schriftarten kostenlos bereit, mit der Möglichkeit Sie auf der eigenen Website einbinden zu können. Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote als auch lokal verwendet werden. Bei Wahl der ersten Alternative werden bei jedem Aufruf der Website mindestens die IP-Adresse des Users an Google weitergeleitet. Damit kann Google nachvollziehen, wohin die Schriftart geschickt werden muss, um den Text auf der Website wie gewünscht dazustellen.
Da die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, gilt für deren Verarbeitung die DSGVO, sofern diese einer natürlichen Person zugeordnet werden kann. Bei einer Übermittlung der IP-Adresse in die USA hat der jeweilige Website-Besucher keine Kontrolle mehr über die Verarbeitung seiner Daten, was eine nicht hinnehmbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar-stellt. Sowohl Sie als Website-Betreiber als auch Google LLC sind für den Schutz der personenbezogenen Daten der Website-Besucher verantwortlich.
Das Landgericht München hat am 20.01.2022 in seinem Urteil den Einsatz von Google Fonts auf Websites für rechtswidrig erklärt, wenn die Schriftartdateien von Standard Google Servern abgerufen werden. Im Fall der automatischen Übertragung der IP-Adresse des Website-Besuchers hat das LG München I die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der informationellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB bestätigt. Zur informationellen Selbstbestimmung gehört nämlich das Recht, selbst über die Weitergabe und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden. Durch den Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten wird dieses Recht verletzt.
Mit einiger Verzögerung machen sich nun Privatpersonen und Abmahnanwälte das Münchener Urteil zunutze. Sie suchen im Internet gezielt nach Internetseiten, die dynamische Google-Fonts-Schriften verwenden. Werden sie fündig, teilen sie den Webseitenbetreibern mit, dass diese die Weitergabe ihrer IP-Adresse an Google unterlassen sollen und fordern einen Schadenersatz in Höhe 100 EUR zuzüglich etwaiger Anwaltsgebühren. Von der Abmahnwelle betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe und kleinere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben.
Mit einiger Verzögerung machen sich Privatpersonen und Abmahnanwälte das Münchener Urteil zunutze. Sie suchen im Internet gezielt nach Internetseiten, die dynamische Google-Fonts-Schriften verwenden. Werden sie fündig, teilen sie den Webseitenbetreibern mit, dass diese die Weitergabe ihrer IP-Adresse an Google unterlassen sollen und fordern einen Schadenersatz in Höhe 100 EUR zuzüglich etwaiger Anwaltsgebühren. Von der Abmahnwelle betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe und kleinere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben.
Mit einiger Verzögerung versuchen sowohl Privatpersonen als auch Abmahnkanzleien aus der Entscheidung des LG München Kapital zu schlagen und haben ein eigenes Geschäftsmodell entwickelt. Sie fordern auf Grundlage des Urteils einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung von Google Fonts.
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Verfahrensrechtlich stellt dieser Ansatz jedoch eine große Hürde für die Kläger dar. Der Kläger trägt vor Gericht die volle Beweislast. Das bedeutet, dass dieser den vorliegenden Sachverhalt glaubhaft darlegen muss. Zusätzlich müssen die Gerichtsgebühren im Voraus bezahlt werden, damit das Gericht überhaupt erst tätig wird. Das Risiko eines Rechtsstreits ist sehr hoch und die Aussicht auf Erfolg, bei einer vorsätzlichen Suche einer fehlerhaften Einbindung, sehr gering. Die Abmahnpraxis, die bereits hohe Wellen geschlagen hat, ist auch den Gerichten bekannt, die daher hohe Anforderungen an die Prüfung solcher Sachverhalte stellen. Kann die klagende Person den Sachverhalt nicht eindeutig glaubhaft darstellen, wird das Gericht die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit abweisen. Das Risiko, dass Privatpersonen mithilfe einer Abmahnung gegen Sie gerichtlich vorgehen werden, ist daher tendenziell gering.